Reifenfreigaben möglicherweise nicht mehr gültig

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Markus_w
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Re: Reifenfreigaben möglicherweise nicht mehr gültig

Beitrag von Markus_w »

Gibt es aktuell noch die Möglichkeit metrische Größen ohne Bindung bei meiner 1VJ eintragen zu lassen?

Habe aktuell den K60 Scout in Metrisch eingetragen, wenn den aber vermutlich nicht wieder fahren.
Möchte aber ungern jedes Mal 75€ für die Einzelabnahme zahlen.

Danke
Gruß Markus

Aufbau der 1VJ: viewtopic.php?f=318&t=155224

DreiTehBeh1991
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Re: Reifenfreigaben möglicherweise nicht mehr gültig

Beitrag von DreiTehBeh1991 »

Jeder nicht aufgeführte Reifen in der Eintragung ist einzutragen. Eine Abweichung vom Eingetragenen Reifenhersteller/Modell(können auch mehrere sein) ist laut Gesetzestext nicht zulässig…
Das ist eine riesige Sauerei.

Hier der entsprechende ‚Auszug‘:

Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind (z. B. Genehmigung nach § 20 o. § 21 StVZO) oder an denen relevante Veränderungen, die Einfluss auf die Rad-/Reifen- Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben, vorgenommen wurden, wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist.

Beurteilung:
Dies ist nicht zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell genannten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (weiter zu beachtende Erläuterungen siehe Punkt Schlussfolgerung).

Schlussfolgerung:

Erlischt gemäß Fall 1c oder Fall 2 durch die Verwendung abweichender Rad-/Reifenkombinationen die Betriebserlaubnis eines Kraftrads, so ist ein entsprechender
Nachweis nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO bzw. eine Begutachtung gemäß § 19 i. V. m. § 21 StVZO erforderlich. In diesem Zusammenhang muss die Einhaltung aller betroffenen Vorschriften (z. B. bezgl. des Reifenfreiraums, der Genauigkeit der Anzeige des Geschwindigkeitsmessers) bestätigt werden. Da solche Prüfungen (z. B. auf Freigängigkeit) im Rahmen der Genehmigung des Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 auf Grund der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandenen Fahrzeugzuordnung nicht vorgesehen sind, stellt die alleinige Genehmigung eines Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 in einem solchen Fall keinen ausreichenden Nachweis im Rahmen einer Änderung nach § 19 Abs. 3 StVZO dar. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, z. B. durch den Reifenhersteller, ist kein Nachweis
im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO.

Die vorstehend beschriebene Vorgehensweise hinsichtlich der Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern ist anzuwenden

bei Reifen, die nach dem 31.12.2019 hergestellt wurden und
ab dem 01.01.2025 bei allen Reifen.
Als Herstellungsdatum gilt die Angabe (DOT-Kennzeichnung der Kalenderwoche und des Jahres der Produktion) auf dem Reifen.
MZ TS 150 Bj. 1979
Yamaha XT 600K Bj. 1991

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