Ist doch gar nicht so schwer:
ZITAT INFOPOST TÜV NORD:
"Fahrten mit nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen
Sollen abgemeldete Fahrzeuge zum Zweck der Wiederzulassung im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden, gibt es für die Durchführung dieser Fahrten verschiedene Möglichkeiten:
? Ohne amtliches Kennzeichen:
Das nicht zugelassene Fahrzeug kann in diesem Fall nicht auf eigenen Rädern gefahren werden. Es ist eine Überführung auf einem geeigneten Fahrzeugtransporter oder Anhänger erforderlich.
? Mit Kurzzeitkennzeichen:
Das Kurzzeitkennzeichen kann beim Straßenverkehrsamt gegen Vorlage des Personalausweises und der Deckungsbestätigung einer Versicherung beantragt werden. Der Antragsteller erhält einen auf ihn ausgestellten Blankofahrzeugschein, in dem die konkreten Fahrzeugdaten nachzutragen sind. Das Kurzzeitkennzeichen ist maximal 5 Tage ab Zulassung gültig und muss nicht zurückgegeben werden.
? Mit roten Kennzeichen:
Rote Kennzeichen zur dauernden Verwendung können zuverlässigen Kraftfahrzeugwerkstätten oder Autohändlern von den Straßenverkehrsämtern zugeteilt werden. Für die Durchführung von Fahrten im Zusammenhang mit der Wiederzulassung eines Fahrzeugs können diese Kennzeichen von den Werkstätten oder Händlern zur Verfügung gestellt werden.
? Mit amtlichen Kennzeichen:
Ist das abgemeldete Fahrzeug noch mit den entstempelten amtlichen Kennzeichen versehen, dürfen Fahrten in dem durch das Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und einem angrenzenden Bezirk zum Zweck der Wiederzulassung und der Durchführung von Hauptuntersuchungen und Abgasuntersuchungen vorgenommen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Fahrten bereits durch eine Kfz- Haftpflichtversicherung abgedeckt werden.
Hinweis: Für diese Verfahrensweise ist eine Vorabinformation der Zulassungsstelle nicht erforderlich. Bei der Versicherungsbestätigung muss aber darauf geachtet werden, dass sie nicht erst ab Zulassungsdatum gilt.
Zu beachten ist in jedem Fall, dass zur Wiederzulassung beim Straßenverkehrsamt die Frist für die nächste Haupt- und Abgasuntersuchung nicht überschritten sein darf, und hierfür die Untersuchungsberichte vorzulegen sind. Kann dies nicht nachgewiesen werden, so sind diese Untersuchungen vor der Zulassung durchführen zu lassen, zum Beispiel beim TÜV NORD.
Die Frist für eine vorübergehende Stilllegung ist auf 18 Monate beschränkt. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Begutachtung gemäß § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), die so genannte "Vollabnahme", erforderlich. Diese wird von einem amtlich anerkannten Sachverständigen des TÜV ausgestellt. Zusätzlich ist für die Zulassung des Fahrzeugs eine gültige Abgasuntersuchung (AU) erforderlich.
Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Ihre
TÜV NORD Mobilität
Produktmanagement für amtliche Dienstleistungen
Hannover 18.11.2004"
ZITAT ENDE
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StephanXT600
TÜV ohne Zulassung
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- Registriert: Mo 8. Nov 2010, 22:58
RE: TÜV ohne Zulassung
hi, war heute beim tüv- vollabnahme. das mopped , 2kf, stand ein paar jahre. daher keine anmeldung. also wie zum tüv ohne hänger oder transporter? also einfach das nummernschild meiner gsxr draufgeschraubt und losgefahren. null probleme- nur nicht erwischen lassen.
wer mich überholt, hat mit seinem leben abgeschlossen oder heißt valentino rossi!!
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