Keine Unfallverhütung durch Sicherstellen von Fahrzeugen

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Henner
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Keine Unfallverhütung durch Sicherstellen von Fahrzeugen

Beitrag von Henner »

Die Sicherstellung und Verwahrung eines Motorrads zum Zwecke der Entschärfung eines Unfallschwerpunktes ist rechtswidrig, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) feststellte (Az. 10 BV 08.1422).

Angesichts der auf der Bundesstraße 11 zwischen dem Kochel- und dem Walchensee bestehenden Unfallhäufigkeit unter Beteiligung von Motorradfahrern erteilte das Polizeipräsidium Oberbayern im Sommer 2007 eine Grundsatzweisung, wonach bei einer einmaligen Überschreitung der Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h und bei einer zweimaligen Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres das Motorrad in der Regel sichergestellt, abgeschleppt und mindestens bis zum nächsten Morgen verwahrt werden sollte.

Nachdem der Kläger mit seinem Motorrad zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hatte, ordnete die Verkehrspolizeiinspektion Weilheim mündlich die Sicherstellung des Motorrads an, nahm es in Verwahrung und ließ es von einem Abschleppunternehmen zu einer Verwahrstelle verfrachten. Gegen Bezahlung von knapp 280 Euro konnte der Kläger sein Motorrad dort am folgenden Montag wieder abholen.

Nach Auffassung des BayVGH waren die polizeilichen Maßnahmen jedoch rechtswidrig, da das Polizeirecht keine Rechtsgrundlage dafür liefere, an Unfallschwerpunkten bei erheblichen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung generell Fahrzeuge für einen oder mehrere Tage sicherzustellen. Die Sicherstellung von Fahrzeugen setze vielmehr voraus, dass im Einzelfall die konkrete Gefahr eines in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang drohenden weiteren Verkehrsverstoßes besteht. Dies sei jedoch nur der Fall, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der nächsten Zeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten sei.

Eine solche Prognoseentscheidung könne im Einzelfall allerdings nicht schematisch an die Höhe einer einmaligen oder zweimaligen Geschwindigkeitsübertretung geknüpft werden. Im Regelfall müsse daher davon ausgegangen werden, dass die im Straßenverkehrsrecht vorgesehenen Ordnungsmittel - Bußgeld, Fahrverbot, Punkte - den normalen Verkehrsteilnehmer so nachhaltig beeindrucken, dass er nicht umgehend neue Verkehrsverstöße begeht. Etwas anderes könne nur in Ausnahmefällen gelten, etwa wenn der Fahrzeugführer infolge Alkohol- oder Drogenkonsums enthemmt sei oder weitere Verkehrsverstöße ausdrücklich ankündige. Im Fall des Klägers habe es für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls hingegen keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben. Damit war die Berufung eines Klägers gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) München erfolgreich.

Quelle: http://straffrei-mobil.de/index.php/hom ... fahrzeugen

Grusels,

Henner
-3TB EZ 07/98, 28tKM Erstreiter
-Ich bin der Nightrider, in meinem Tank steckt die Furcht der anderen.
Grüße, Henner

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Ex: 3TB 4PTY EZ 98 - 4x 1VJ unterschiedlicher Baujahre - Umgestiegen auf nen V8 mit 5.7L

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