Hallo
Na das ist doch mal ein Thema .. da binich doch gleich mit von der Partie
>>> solange auf dem Feldweg kein Verbotsschild steht,darfst du auf dem Weg auch fahren <<<<
Ich habe mich selbst ernsthaft mit diesem Thema auseinandergesetzt und kann das hier so nicht bestätigen.
Auch wenn kein Verbostschild vorhanden ist, der Weg aber augenscheinlich nur für Flurfahrzeuge geeignet erscheint .. ist das befahren verboten. (so ähnlich lautete das)
im Grunde ist es ein schwieriges Thema .. auch ein befreundeter Streifenpolizist aus der Stadt konnte mir das nicht so genau erklären (weil es eben in der Stadt nicht vorkommt und er keine Praxiserfahrung damit hat).
Wie schon in einem anderen Thread erwähnt .. hatte ich genau aus diesem Grund schon mehrmals nette Gespräche mit Förstern/Landwirten.
aus einem anderen Forum zu diesem Thema fand ich das:
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Ein Befahrverbot kann der StVO nicht entnommen werden. Nach der StVO kann ich auf allen Wegen (Fast) uneingeschränkt fahren, also auch auf Wald- oder Feldwegen.
Einschränkungen können nur dem Wald-/Forst- Naturschutzgesetz, oder wie es sonst auch heisst, entnommen werden. Diese Gesetze sind aber Landesrecht (und heißen überall anders). Auch hier ist aber kaum ein generelles Fahrverbot enthalten. Die Waldgesetze regeln meist das Befahrverbot von Waldwegen. Was ist aber ein Waldweg? Doch sicher nicht jeder Weg, der durch einen Wald führt.
Auch in Sachsen ist das Befahren von Waldwegen verboten. Waldwege sind aber Wege, die durch Zeichen (blaues Waldschild, analog dem Vorfahrtsstraßenschild) beschildert sind oder erkennbar nur für den Forstverkehr dienen. Also siehe doch mal in Euerem Waldgesetz nach.
hier ist z.B. so ein Waldgesetz:
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http://www.uvm.baden-wuerttemberg.de/na ... aldg46.htm
Noch ein interessanter Beitrag dazu:
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Rechtslage
Die Straßenverkehrsordnung gilt nur auf rechtlich öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf tatsächlich öffentlichen Flächen. Erstere sind zum öffentlichen Verkehr nach dem Wegerecht gewidmete Flächen. Auskunft darüber kannst Du bei Deiner Gemeinde, dem Straßenverkehrsamt, Straßenbauamt usw. erhalten. Die zweite Alternative bezeichnet solche Flächen, die regelmäßig Privatgrund sind und die mit Zustimmung oder Duldung des Eigentümers/Berechtigten zur Benutzung (ggf. auch eingeschränkt) freigegeben sind. Das ist z.B. bei einem Volksfest der provisorische Parkplatz auf einer Wiese. Auf allen anderen Flächen gilt die StVO nicht.
Bei Feld- und Waldwegen, egal ob mit einem Einfahrtsverbot beschildert oder nicht, kann man regelmäßig davon ausgehen, dass diese Wege nicht zur Benutzung mit Kraftfahrzeugen für die Allgemeinheit freigegeben sind. Hinzu kommt, dass hier u.U. andere Vorschriften wie z.B. Waldgesetz, Landschaftsschutzbestimmungen, Naturschutzrecht zu beachten sind, die auch Vorschriften zum Befahren mit Kraftfahrzeugen enthalten können. Die dabei drohenden Bußgelder sind oft erheblich und mit den Kleckerlesbeträgen, die bei einem StVO-Verstoß fällig werden, nicht zu vergleichen.
Hinzu kommt, dass man nicht nur einen Ordnungsverstoß begeht, sondern auch eine sogenannte Besitzstörung nach dem bürgerlichen Recht, wenn man solche Flächen gegen den Willen des Eigentümers benutzt. Als Folge können daraus Schadensersatzansprüche für angerichtete Schäden resultieren.
Aus einer fehlenden Beschilderung zu folgern, dass man auf Feld- und Waldwegen unbeschränkt fahren darf, ist sehr gefährlich und kann viel Geld kosten. Natürlich gibt es auch nichtasphaltierte Schotterstraßen und -wege, die für Kraftfahrzeuge freigegeben sind. Das erkennt man aber häufig an vorhandenen Verkehrszeichen oder Anwohner sagen es einem, wenn man sie fragt.
Gruß
Michael Fuchs
http://www.xt600.de
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