An dieser Stelle möchte ich einfach mal meine (ersten) Erfahrungen mit einem XT-Reifenwechsel in Anbetracht der neuen Reifenfreigaberichtlinien preisgeben.
Vor einigen Tagen, anscheinend ganz unbedarft, bestellte ich mir, ohne mir große Gedanken zu machen, neue TKC 80 für meine XT 600:
Vorne: 3.00-21 51S
Hinten: 4.00-18 64R
Erst danach habe ich angefangen mich zu wundern, während ich die Rechts-Texte in den "Service-Informationen" von Continental las:

Über google war ich dann auf den Beitrag https://www.xt-foren.de/xt-phpbb/viewto ... 6&t=154744 gestoßen und hatte mich dort auch schon etwas ausgelassen (und natürlich direkt die Petition unterschrieben...).
Auf meiner XT war hinten bisher der 4.60-18 63R Metzeler und vorne der 3.00-21 51R Metzeler drauf; und diese Größen (und auch nur die!) sind im Fahrzeugschein Teil 1 eingetragen. Im Fahrzeugschein Teil 2 steht nichts weiteres. Problem also: Der hintere Reifen ist nicht kompatibel. Statt 4.60-18 nun 4.00-18. Und wegen neuen Richtlinien nicht ohne weiteres erlaubt.
Also fing ich an zu recherchieren.
Über besagten Beitrag, aber auch über Facebook, erhielt ich dann zahlreiche Bilder von alten Fahrzeugbriefen, in denen die 4.00 für hinten eingetragen waren.



Leider besitze ich nicht mehr den alten Fahrzeugbrief (sondern nur noch das neue System: Fahrzeugschein Teil 1 & 2).
Das entscheidende Dokument erhielt ich dann von Steffen:

Dort steht zwar für vorne 3.00-21 48R, aber laut BMVI (https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artik ... aeder.html) ist auch 3.00-21 51S zulässig, da 51 (Tragfähigkeitsindex) und S (Geschwindigkeitsindex) beide besser sind als 48 und R.
Wahrscheinlich muss ich, streng genommen, trotzdem zum TÜV, da in meinem Fahrzeugschein ja nichtsdestotrotz unter 15.1 und 15.2, 3.00S21 bzw. 460S18 steht.
Aber bei der Abholdung der Reifen soeben erlebte ich einen...
...Plottwist: Die neuen Reifen sind beide 2019 hergestellt worden, daher greift die neue Regelung für diese sowieso (noch) nicht:
Die vorstehend beschriebene Vorgehensweise hinsichtlich der Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern ist anzuwenden
-bei Reifen, die nach dem 31.12.2019 hergestellt werden und
-ab dem 01.01.2025 bei allen Reifen.
Als Herstellungsdatum gilt die Angabe (DOT-Kennzeichnung der Kalenderwoche und des Jahres der Produktion) auf dem Reifen.
Ende gut, alles gut.
Danke an Michael, Andreas und Steffen.