Reifenfreigaben möglicherweise nicht mehr gültig
Moderator: displex
- Markus_w
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Re: Reifenfreigaben möglicherweise nicht mehr gültig
Gibt es aktuell noch die Möglichkeit metrische Größen ohne Bindung bei meiner 1VJ eintragen zu lassen?
Habe aktuell den K60 Scout in Metrisch eingetragen, wenn den aber vermutlich nicht wieder fahren.
Möchte aber ungern jedes Mal 75€ für die Einzelabnahme zahlen.
Danke
Habe aktuell den K60 Scout in Metrisch eingetragen, wenn den aber vermutlich nicht wieder fahren.
Möchte aber ungern jedes Mal 75€ für die Einzelabnahme zahlen.
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Re: Reifenfreigaben möglicherweise nicht mehr gültig
Jeder nicht aufgeführte Reifen in der Eintragung ist einzutragen. Eine Abweichung vom Eingetragenen Reifenhersteller/Modell(können auch mehrere sein) ist laut Gesetzestext nicht zulässig…
Das ist eine riesige Sauerei.
Hier der entsprechende ‚Auszug‘:
Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind (z. B. Genehmigung nach § 20 o. § 21 StVZO) oder an denen relevante Veränderungen, die Einfluss auf die Rad-/Reifen- Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben, vorgenommen wurden, wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist.
Beurteilung:
Dies ist nicht zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell genannten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (weiter zu beachtende Erläuterungen siehe Punkt Schlussfolgerung).
Schlussfolgerung:
Erlischt gemäß Fall 1c oder Fall 2 durch die Verwendung abweichender Rad-/Reifenkombinationen die Betriebserlaubnis eines Kraftrads, so ist ein entsprechender
Nachweis nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO bzw. eine Begutachtung gemäß § 19 i. V. m. § 21 StVZO erforderlich. In diesem Zusammenhang muss die Einhaltung aller betroffenen Vorschriften (z. B. bezgl. des Reifenfreiraums, der Genauigkeit der Anzeige des Geschwindigkeitsmessers) bestätigt werden. Da solche Prüfungen (z. B. auf Freigängigkeit) im Rahmen der Genehmigung des Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 auf Grund der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandenen Fahrzeugzuordnung nicht vorgesehen sind, stellt die alleinige Genehmigung eines Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 in einem solchen Fall keinen ausreichenden Nachweis im Rahmen einer Änderung nach § 19 Abs. 3 StVZO dar. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, z. B. durch den Reifenhersteller, ist kein Nachweis
im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO.
Die vorstehend beschriebene Vorgehensweise hinsichtlich der Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern ist anzuwenden
bei Reifen, die nach dem 31.12.2019 hergestellt wurden und
ab dem 01.01.2025 bei allen Reifen.
Als Herstellungsdatum gilt die Angabe (DOT-Kennzeichnung der Kalenderwoche und des Jahres der Produktion) auf dem Reifen.
Das ist eine riesige Sauerei.
Hier der entsprechende ‚Auszug‘:
Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind (z. B. Genehmigung nach § 20 o. § 21 StVZO) oder an denen relevante Veränderungen, die Einfluss auf die Rad-/Reifen- Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben, vorgenommen wurden, wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist.
Beurteilung:
Dies ist nicht zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell genannten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (weiter zu beachtende Erläuterungen siehe Punkt Schlussfolgerung).
Schlussfolgerung:
Erlischt gemäß Fall 1c oder Fall 2 durch die Verwendung abweichender Rad-/Reifenkombinationen die Betriebserlaubnis eines Kraftrads, so ist ein entsprechender
Nachweis nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO bzw. eine Begutachtung gemäß § 19 i. V. m. § 21 StVZO erforderlich. In diesem Zusammenhang muss die Einhaltung aller betroffenen Vorschriften (z. B. bezgl. des Reifenfreiraums, der Genauigkeit der Anzeige des Geschwindigkeitsmessers) bestätigt werden. Da solche Prüfungen (z. B. auf Freigängigkeit) im Rahmen der Genehmigung des Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 auf Grund der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandenen Fahrzeugzuordnung nicht vorgesehen sind, stellt die alleinige Genehmigung eines Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 in einem solchen Fall keinen ausreichenden Nachweis im Rahmen einer Änderung nach § 19 Abs. 3 StVZO dar. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, z. B. durch den Reifenhersteller, ist kein Nachweis
im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO.
Die vorstehend beschriebene Vorgehensweise hinsichtlich der Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern ist anzuwenden
bei Reifen, die nach dem 31.12.2019 hergestellt wurden und
ab dem 01.01.2025 bei allen Reifen.
Als Herstellungsdatum gilt die Angabe (DOT-Kennzeichnung der Kalenderwoche und des Jahres der Produktion) auf dem Reifen.
MZ TS 150 Bj. 1979
Yamaha XT 600K Bj. 1991
Suzuki GSX 750 AE Inazuma
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Re: Reifenfreigaben möglicherweise nicht mehr gültig
Mal so die Frage in die Runde hier....
Hatte jemand im Zuge der Hauptuntersuchung mit seiner XT Probleme bzgl. der Reifen...???
Mittlerweile haben wir ja bereits Mitte September und da müssten ja bereits so einige TÜV-Termine stattgefunden haben.
Hatte jemand im Zuge der Hauptuntersuchung mit seiner XT Probleme bzgl. der Reifen...???
Mittlerweile haben wir ja bereits Mitte September und da müssten ja bereits so einige TÜV-Termine stattgefunden haben.
XT 600 K (93); 4x XT 600 E (90,92,93); CBR 900 RR (93); 2x KTM 690 SM (10); FZS 1000 Fazer (03), GSXR 1000 (03)
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Re: Reifenfreigaben möglicherweise nicht mehr gültig
Steht mir im Frühjahr 2026 noch bevor.. aus Hörensagen ausm Bekanntenkreis ist es gemischt. Manche schauen nicht hin, manche müssen sie eintragen lassen, mit entsprechenden Kosten. Oder diesen Blödsinn komplett austragen lassen - der oberste TÜV Sachverständige empfiehlt dies, allerdings scheinen sich einige Gutachter dagegen zu sträuben. Im GSX Forum ist gerade so ein Fall, keine Plakette weil nicht eingetragener Reifen..
Echt doof man.
Liebe Grüße
Tobsen
Echt doof man.
Liebe Grüße
Tobsen
MZ TS 150 Bj. 1979
Yamaha XT 600K Bj. 1991
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Re: Reifenfreigaben möglicherweise nicht mehr gültig
Bei meiner XT hatte ich keine Probleme, da die Reifen die ich fahre auch eingetragen sind.
Bei meiner CL sah es ein wenig anders aus. Der erste GTÜ-Mann hat mich gleich wieder weggeschickt aufgrund des Satzes: Reifenfabrikatsbindung gemäß Betriebserlaubnis beachten.
Der Zweite (vermutlich AAS) hat Online überprüft ob überhaupt eine Reifenfabrikatsbindung besteht, was ja in den meisten Fällen gar nicht der Fall ist und mir den Satz dann ausgetragen. Wobei er sich nicht ganz sicher war, ob eine normale Austragung genügt, oder eine Einzelabnahme nach §21 erfolgen muss. Beim Verkehrsamt die Papiere ändern gab dann aber keine Probleme. Das einzige was die Dame wissen wollte war, warum denn in letzter Zeite so viele Motorradfahrer sich diesen Satz austragen lassen.
Grüße
Bei meiner CL sah es ein wenig anders aus. Der erste GTÜ-Mann hat mich gleich wieder weggeschickt aufgrund des Satzes: Reifenfabrikatsbindung gemäß Betriebserlaubnis beachten.
Der Zweite (vermutlich AAS) hat Online überprüft ob überhaupt eine Reifenfabrikatsbindung besteht, was ja in den meisten Fällen gar nicht der Fall ist und mir den Satz dann ausgetragen. Wobei er sich nicht ganz sicher war, ob eine normale Austragung genügt, oder eine Einzelabnahme nach §21 erfolgen muss. Beim Verkehrsamt die Papiere ändern gab dann aber keine Probleme. Das einzige was die Dame wissen wollte war, warum denn in letzter Zeite so viele Motorradfahrer sich diesen Satz austragen lassen.
Grüße
XT600 2KF '88
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Re: Reifenfreigaben möglicherweise nicht mehr gültig
Ich frag mich immer, wieso wissen die das selbst oft nicht genau? Das ist doch deren Job. Mit normalen Verstand is das eh nicht zu erklären. Bei Motorrädern mit EU Zulassung ist der Hersteller völlig egal hauptsache die Spekifikationen stimmen, bei Motorrädern ohne EU Zulassung sind die uralten Bindungen verpflichtend. Egal ob die Spezifikationen gleich sind, er heißt halt anders. So ein Müll..Also soll man nach dieser Logik mit 30/40Jahre alten Reifen fahren..
MZ TS 150 Bj. 1979
Yamaha XT 600K Bj. 1991
Suzuki GSX 750 AE Inazuma
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Re: Reifenfreigaben möglicherweise nicht mehr gültig
Meine Erlebnisse rund um die neuen Reifenregelungen, die ich in den letzten Wochen gemacht habe.
Ich habe 4 große Prüforganisationen persönlich aufgesucht und dort auf die anstehenden Hauptuntersuchungen zwei meiner XT 600 und den Zusammenhang mit der neuen Reifenregelung hingewiesen.
Die Namen der jeweiligen Organisation nenne ich hier nicht, sondern bezeichne diese lediglich mit Buchstaben.
Prüforganisation A:
Argument für das Zustandekommen dieser neuen Regelung.
Den Beschäftigten dieser Organisation soll danach aufgefallen sein, dass die Reifenhersteller in den vergangenen Jahren die Tests, die den Freigaben zugrunde liegen, entweder nicht ordnungsgemäß oder auch gar nicht durchgeführt haben.
Und so kam es, dass bspw. ein 180er-Reifen vom Hersteller Bridgestone in Wirklichkeit völlig andere Dimensionen hatte als bspw. ein Reifen mit gleicher Breitenangabe des Herstellers Continental, Dunlop, Pirelli, Metzeler oder Michelin.
Und genau da liege das Gefahrenpotential, da es sein kann, dass der eine Reifenhersteller den 180er auf Basis einer 190er- oder gar 200er-Karkasse produziert und der als 180er bezeichnete Pneu dann vielleicht breiter ist als eben jene 180 mm.
Dadurch könnte es ja passieren, dass die Freigängigkeit des Reifens am jeweiligen Motorrad beeinträchtigt wäre.
Womöglich würde der Reifen sogar an der Kette oder am Kettenschutz schleifen.
Daher müsse man (als TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, usw...) im Zuge einer sogenannten Freiraumprüfung heutzutage jeden Reifentyp eines jeden Herstellers individuell in Hinblick darauf prüfen.
Denn weil eben die Techniker und Ingenieure der Reifenhersteller hier in den letzten Jahren – nach Ansicht der großen Prüforganisationen – die früher ausgiebigen Tests nunmehr nur noch grob fahrlässig veranlasst haben, sah man sich gezwungen beim Gesetzgeber entsprechend zu intervenieren.
Natürlich ganz und ausschließlich im Sinne der Verkehrssicherheit.
Das sei die Historie der neuen Reifenregelungen.
Selbstverständlich sei es aber möglich, die Reifenfabrikatsbindung vollständig austragen zu lassen.
Dieses würde nach umfangreichen Probefahrten und exakten Messungen möglich sein – und würde die Kleinigkeit von 150 (in Worten: einhundertfünfzig) Euro kosten.
Dazu kommen dann noch die Kosten für die Hauptuntersuchung.
Soweit Organisation A.
Anmerkung meinerseits dazu:
Und genau hier widerspricht sich die o.a. Argumentation völlig und kehrt diese Regelung prinzipiell ins Absurde um.
Wenn argumentiert wird, dass die tatsächlichen Dimensionen verschiedener Reifentypen und – Hersteller in ihren Realmaßen derart abweichen und dass die jahrelang ausreichenden Freigaben keine rechtliche Gültigkeit mehr haben, so dass man jetzt jeden Reifensatz am Fahrzeug individuell prüfen müsse, so kann man doch im Zuge dessen die Reifenfabrikatsbindung eben nicht pauschal austragen.
Denn dann würde ja wiederum die Gefahr bestehen, dass demnächst wieder eine Reifen-Neuentwicklung auf den Markt kommt, wo bspw. der 180er auf Basis einer 190er-Karkasse hergestellt wird und dementsprechend breit baut.
Es würde dann ja keine individuelle Prüfung mehr stattfinden, denn eine Fabrikatsbindung wäre durch die Austragung in der Zulassung nicht mehr aufgeführt und der neue Reifen würde aber auf jeden Fall pro forma den zulässigen Seriengrößen (z.B. 180/55 ZR 17) entsprechen.
Hier beißt sich die Katze sprichwörtlich in den Schwanz und zeigt die Unsinnigkeit der neuen Regelung nur allzu deutlich auf.
Dazu kommt noch, dass Motorräder, die EU-Zulassungen besitzen, dieser Eintragungs- bzw. Austragungspflicht durch die Reifenfabrikatsbindungen nicht unterliegen.
Spielen bei diesen Fahrzeugen die von den Prüforganisationen aufgezeigten sicherheitsrelevanten Aspekte etwa keine Rolle...?
Oder wurden hier bereits mit der EU-Zulassung großzügigere Baumaße bei den Motorrädern wie höhere Radhäuser und mehr Außenabstand zum Kettenantrieb ab Werk verbaut, so dass man auf die individuelle Prüfung eines Reifenfabrikats verzichten kann...?
Natürlich nicht und so zeigt sich hier, dass hier innerhalb einer Fahrzeugart (nämlich der Motorräder) bei gleichen technischen wie rechtlichen Gegebenheiten, Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden und mit zweierlei Maß gemessen wird.
Prüforganisation B:
Man könne die eingetragene Fabrikatsbindung durchaus pauschal austragen lassen. Das würde im Rahmen einer Änderungsabnahme „mittlerer Art“ und Weise stattfinden und würde daher 63 € kosten.
Prüforganisation C:
Man könne die Fabrikatsbindung nur soweit ändern, indem man einen neuen Reifentyp (bspw. Heidenau K 60 Scout) dann eintragen würde.
Keine Angaben über Kosten.
Prüforganisation D:
Die „Reifenfabrikatsbindung gemäß Betriebserlaubnis“, die bei all meinen XTs (3TB) aufgeführt ist, wurde nur von den Zulassungsstellen dort hinein geschrieben, ohne weitere Bedeutung und daher ohne zulassungsrechtliche Relevanz.
Denn, in der Musterzulassung beim KBA von 1990 durch Yamaha Deutschland seien gar keine Reifenfabrikate expressis verbis aufgeführt.
Daher würde auch keinerlei Reifenbindung bestehen. Lediglich die originalen Größen (90/90-21, 120/90-17) müssen verwendet werden und dürften daher nicht bspw. durch einen Hinterreifen der Größe 130/80-17 ersetzt werden.
Kosten daher hier gar keine.
Hauptuntersuchung wie bisher in etwa 4-5 Minuten erledigt.

Ich habe 4 große Prüforganisationen persönlich aufgesucht und dort auf die anstehenden Hauptuntersuchungen zwei meiner XT 600 und den Zusammenhang mit der neuen Reifenregelung hingewiesen.
Die Namen der jeweiligen Organisation nenne ich hier nicht, sondern bezeichne diese lediglich mit Buchstaben.
Prüforganisation A:
Argument für das Zustandekommen dieser neuen Regelung.
Den Beschäftigten dieser Organisation soll danach aufgefallen sein, dass die Reifenhersteller in den vergangenen Jahren die Tests, die den Freigaben zugrunde liegen, entweder nicht ordnungsgemäß oder auch gar nicht durchgeführt haben.
Und so kam es, dass bspw. ein 180er-Reifen vom Hersteller Bridgestone in Wirklichkeit völlig andere Dimensionen hatte als bspw. ein Reifen mit gleicher Breitenangabe des Herstellers Continental, Dunlop, Pirelli, Metzeler oder Michelin.
Und genau da liege das Gefahrenpotential, da es sein kann, dass der eine Reifenhersteller den 180er auf Basis einer 190er- oder gar 200er-Karkasse produziert und der als 180er bezeichnete Pneu dann vielleicht breiter ist als eben jene 180 mm.
Dadurch könnte es ja passieren, dass die Freigängigkeit des Reifens am jeweiligen Motorrad beeinträchtigt wäre.
Womöglich würde der Reifen sogar an der Kette oder am Kettenschutz schleifen.
Daher müsse man (als TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, usw...) im Zuge einer sogenannten Freiraumprüfung heutzutage jeden Reifentyp eines jeden Herstellers individuell in Hinblick darauf prüfen.
Denn weil eben die Techniker und Ingenieure der Reifenhersteller hier in den letzten Jahren – nach Ansicht der großen Prüforganisationen – die früher ausgiebigen Tests nunmehr nur noch grob fahrlässig veranlasst haben, sah man sich gezwungen beim Gesetzgeber entsprechend zu intervenieren.
Natürlich ganz und ausschließlich im Sinne der Verkehrssicherheit.
Das sei die Historie der neuen Reifenregelungen.
Selbstverständlich sei es aber möglich, die Reifenfabrikatsbindung vollständig austragen zu lassen.
Dieses würde nach umfangreichen Probefahrten und exakten Messungen möglich sein – und würde die Kleinigkeit von 150 (in Worten: einhundertfünfzig) Euro kosten.
Dazu kommen dann noch die Kosten für die Hauptuntersuchung.
Soweit Organisation A.
Anmerkung meinerseits dazu:
Und genau hier widerspricht sich die o.a. Argumentation völlig und kehrt diese Regelung prinzipiell ins Absurde um.
Wenn argumentiert wird, dass die tatsächlichen Dimensionen verschiedener Reifentypen und – Hersteller in ihren Realmaßen derart abweichen und dass die jahrelang ausreichenden Freigaben keine rechtliche Gültigkeit mehr haben, so dass man jetzt jeden Reifensatz am Fahrzeug individuell prüfen müsse, so kann man doch im Zuge dessen die Reifenfabrikatsbindung eben nicht pauschal austragen.
Denn dann würde ja wiederum die Gefahr bestehen, dass demnächst wieder eine Reifen-Neuentwicklung auf den Markt kommt, wo bspw. der 180er auf Basis einer 190er-Karkasse hergestellt wird und dementsprechend breit baut.
Es würde dann ja keine individuelle Prüfung mehr stattfinden, denn eine Fabrikatsbindung wäre durch die Austragung in der Zulassung nicht mehr aufgeführt und der neue Reifen würde aber auf jeden Fall pro forma den zulässigen Seriengrößen (z.B. 180/55 ZR 17) entsprechen.
Hier beißt sich die Katze sprichwörtlich in den Schwanz und zeigt die Unsinnigkeit der neuen Regelung nur allzu deutlich auf.
Dazu kommt noch, dass Motorräder, die EU-Zulassungen besitzen, dieser Eintragungs- bzw. Austragungspflicht durch die Reifenfabrikatsbindungen nicht unterliegen.
Spielen bei diesen Fahrzeugen die von den Prüforganisationen aufgezeigten sicherheitsrelevanten Aspekte etwa keine Rolle...?
Oder wurden hier bereits mit der EU-Zulassung großzügigere Baumaße bei den Motorrädern wie höhere Radhäuser und mehr Außenabstand zum Kettenantrieb ab Werk verbaut, so dass man auf die individuelle Prüfung eines Reifenfabrikats verzichten kann...?
Natürlich nicht und so zeigt sich hier, dass hier innerhalb einer Fahrzeugart (nämlich der Motorräder) bei gleichen technischen wie rechtlichen Gegebenheiten, Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden und mit zweierlei Maß gemessen wird.
Prüforganisation B:
Man könne die eingetragene Fabrikatsbindung durchaus pauschal austragen lassen. Das würde im Rahmen einer Änderungsabnahme „mittlerer Art“ und Weise stattfinden und würde daher 63 € kosten.
Prüforganisation C:
Man könne die Fabrikatsbindung nur soweit ändern, indem man einen neuen Reifentyp (bspw. Heidenau K 60 Scout) dann eintragen würde.
Keine Angaben über Kosten.
Prüforganisation D:
Die „Reifenfabrikatsbindung gemäß Betriebserlaubnis“, die bei all meinen XTs (3TB) aufgeführt ist, wurde nur von den Zulassungsstellen dort hinein geschrieben, ohne weitere Bedeutung und daher ohne zulassungsrechtliche Relevanz.
Denn, in der Musterzulassung beim KBA von 1990 durch Yamaha Deutschland seien gar keine Reifenfabrikate expressis verbis aufgeführt.
Daher würde auch keinerlei Reifenbindung bestehen. Lediglich die originalen Größen (90/90-21, 120/90-17) müssen verwendet werden und dürften daher nicht bspw. durch einen Hinterreifen der Größe 130/80-17 ersetzt werden.
Kosten daher hier gar keine.
Hauptuntersuchung wie bisher in etwa 4-5 Minuten erledigt.


XT 600 K (93); 4x XT 600 E (90,92,93); CBR 900 RR (93); 2x KTM 690 SM (10); FZS 1000 Fazer (03), GSXR 1000 (03)
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- Registriert: Do 25. Aug 2022, 06:28
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Re: Reifenfreigaben möglicherweise nicht mehr gültig
Was für ein Quatsch eh.. Wie beurteilen das denn die schlauen Köpfe wenn z.B. ein Motorrad, welches Ende der 90er bis in die 2000er gebaut wurde - also technisch komplett identisch sind - eines hat EU Zulassung, das andere nicht. Bei einem erwischt einen die volle Härte des Lobbyismusses, beim anderen ist‘s egal.
Man man man..
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Re: Reifenfreigaben möglicherweise nicht mehr gültig
Sowas ist immer nur schwer nachvollziehbar.
Auf der anderen Seite muss man auch sehen, dass dort Menschen arbeiten und Menschen Entscheidungen treffen. Die einen legen es großzügig oder pragmatisch aus und die anderen wenden stumpf Ihre Regeln an weil sie entweder keine Lust haben oder Bedenken haben sich aus dem Fenster zu lehnen.
Ein pragmatischer Prüfer der sich etwas traut ist in der heutigen Zeit wahrscheinlich eher selten und für uns Leidtragende Gold wert wenn man einen gefunden hat
Man weiß auch immer nicht was dahinter steckt. Vielleicht gab es für die entsprechenden Organisationen die es „streng“ handhaben mal rechtlich gewaltig einen auf den Deckel, dass man lieber „Dienst nach Vorschrift“ macht.
Alles die Auswüchse unserer gesellschaftlichen Entwicklung
Auf der anderen Seite muss man auch sehen, dass dort Menschen arbeiten und Menschen Entscheidungen treffen. Die einen legen es großzügig oder pragmatisch aus und die anderen wenden stumpf Ihre Regeln an weil sie entweder keine Lust haben oder Bedenken haben sich aus dem Fenster zu lehnen.
Ein pragmatischer Prüfer der sich etwas traut ist in der heutigen Zeit wahrscheinlich eher selten und für uns Leidtragende Gold wert wenn man einen gefunden hat

Man weiß auch immer nicht was dahinter steckt. Vielleicht gab es für die entsprechenden Organisationen die es „streng“ handhaben mal rechtlich gewaltig einen auf den Deckel, dass man lieber „Dienst nach Vorschrift“ macht.
Alles die Auswüchse unserer gesellschaftlichen Entwicklung

Grüße, Tim
Motorräder:
Yamaha XT 600 2KF (EZ: 08/1989, KM: ~30.000)
Yamaha XT 600 2KF (EZ: 09/1989, KM: ~45.000)
Yamaha XT 600 2KF (EZ: 04/1989, KM: ~34.000)
Motorräder:
Yamaha XT 600 2KF (EZ: 08/1989, KM: ~30.000)
Yamaha XT 600 2KF (EZ: 09/1989, KM: ~45.000)
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